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Gehörschutz für Personen mit Hörminderung

Gehörschutz

Präventionsleitlinie "Gehörschutz für Personen mit Hörminderung"




















































Diese Präventionsleitlinie richtet sich an Verantwortliche, die Gehörschutz für Mitarbeiter mit Hörminderung auswählen und beschreibt spezielle Aspekte, die sich bei der Benutzung durch diesen Personenkreis ergeben. Grundlegende Informationen finden sich in der allgemeinen Präventionsleitlinie und den speziellen Leitlinien zuden einzelnen Gehörschutztypen.

Damit sich ein geschädigtes Gehör nicht zusätzlich verschlechtert, darf es nicht weiterdurch Lärm belastet werden. Daher muss für diesen Personenkreis die Auswahl eines Gehörschützers besonders sorgfältig erfolgen. Die Technischen Regeln zur LärmVibrationsArbSchV (TRLV Lärm, Teil 3) verlangen, dass Gehörschutz von diesem Personenkreis konsequent ab einem Tages− Lärmexpositionspegel von 80 dB(A) benutzt wird.

    1. Verwendbare Arten von Gehörschutz

 

Grundsätzlich sind alle Arten von Gehörschutz für Personen mit Hörminderung geeignet. Um die Auswahl zu erleichtern, werden im Folgenden Gehörschutztypen vorgestellt, die bei der Auswahl des geeigneten Gehörschutzes berücksichtigt werden können.




    1.1 Kapselgehörschützer

 

Man unterscheidet:

Kapselgehörschützer mit Kopfbügel

Kapselgehörschützer mit Nackenbügel

Kapselgehörschützer mit Universalbügel, die mit Bügel auf dem Kopf, unter demKinn oder im Nacken benutzt werden können

Kapselgehörschützer, die nur an einem dazu passenden Industrieschutzhelm montiert werden dürfen

Kapselgehörschützer mit pegelabhängiger Schalldämmung, bei denen laute Geräusche gedämmt werden. Leise Geräusche werden elektronisch verstärkt, wobei sich die Sprachverständigung meist verbessert

Kapselgehörschützer mit eingebautem Radiogerät, die mit Pegelbegrenzung angeboten werden

Kapselgehörschützer mit Kommunikationseinrichtung z.B. über Sprechfunk oder zum Anschluss eines Mobiltelefons






    1.2 Gehörschutzstöpsel

 

Man unterscheidet Gehörschutzstöpsel zum einmaligen Gebrauch und zum mehrmaligenGebrauch (wieder verwendbare Gehörschutzstöpsel). Außerdem gibt es Bügelstöpsel oder Stöpsel mit Verbindungsschnur und wieder auffindbare („detektierbare”) Stöpsel z.B. für die Nahrungsmittelindustrie.




    1.3 Otoplastiken

 

Otoplastiken sind Gehörschutzstöpsel, die für den einzelnen Gehörgang individuellangefertigt werden. Man kennt sie als Hartotoplastiken (Polyacrylat, Nylon) oder als Weichotoplastiken (Silikonmaterial).




    2. Kommunikation mit Gehörschutz

 

Bei Personen mit Hörminderung werden die Erkennung von Sprache und dasSprachverstehen bei Benutzung von Gehörschutz erheblich erschwert. Der Effekt wird noch verstärkt, wenn die Kommunikation in schwankendem oder impulshaltigem Lärm stattfindet.
Die Sprachverständlichkeit sinkt mit steigender Schalldämmung des Gehörschützersund mit steigender Hörminderung des Benutzers ab. Es wurde ermittelt, dass lärmexponierte Personen mit Hörminderung wegen notwendiger Kommunikation den Gehörschutz durchschnittlich ca. 2 Stunden pro Arbeitsschicht nicht benutzen.
Die Kommunikation wird im Allgemeinen weniger erschwert, wenn der Gehörschutz eine flache Dämmkurve hat, d.h. er den Schall im Bereich der Sprachfrequenzenannähernd gleich stark dämmt. Alternativ können auch Gehörschützer mit elektronischen Zusatzfunktionen geeignet sein (s. Abschnitt 6). Für Hörgeräteträger besteht die Möglichkeit, durch speziell für Lärmbereiche zugelassene Hörgeräte die Kommunikationsfähigkeit zu erhalten (s. Abschnitt 10 und Präventionsleitlinie „Einsatz von Hörgeräten in Lärmbereichen”).

Abb.: Gehörschutz mit flacher Dämmkurve und mit ungleichförmigem Frequenzgang




    3. Einfluss der Hörminderung auf die akustische Wahrnehmung

 

Bei Personen mit Hörminderung leidet die gesamte akustische Wahrnehmung. Bei der typischen Lärmschwerhörigkeit treten Hörverluste zuerst im Bereich um 4000 Hz auf und erweitern sich hin zu tieferen Frequenzen. Dadurch leidet mit ansteigender Hörminderung das soziale Sprachverhalten und den Gesprächen mehrerer Personen kann nicht mehr gefolgt werden. Bei der Benutzung von Gehörschutz wird dieser Effekt noch verstärkt; denn die Dämmung der meisten Produkte nimmt zu den höheren Frequenzen hin zu, so dass die Pegel im geschädigten Bereich nochzusätzlich reduziert werden. Außerdem führen die durchgelassenen tieffrequenten Störgeräusche zur Verdeckung der höherfrequenten Anteile. Damit wird zusätzlich zu der Verschiebung des Klangbildes durch die Hörminderung eine weitere Klangveränderung durch den Gehörschutz erzeugt.

Beispiel: Ein Mitarbeiter muss das Geräusch einer Maschine hören und beurteilen. An diesem Arbeitsplatz wurde ein Schalldruckpegel von 90 dB(A) gemessen. Das bedeutet Terzpegel von 75 − 85 dB. Ein hochschalldämmender Kapselgehörschutz hat im Bereich hoher Frequenzen Dämmwerte von etwa 40 dB. Liegt in diesem Frequenzbereich nun eine Hörminderung von 40 dB oder mehr vor, sind diese Frequenzen nicht mehr hörbar und der Mitarbeiter kann das Maschinengeräusch nicht mehr richtig wahrnehmen.




    4. Signalerkennung mit Gehörschutz

 

Auch die Signalerkennung wird bei Personen mit Hörminderung zusätzlich erschwert, wenn Gehörschutz getragen wird. Falls die Möglichkeit besteht, kann durch Veränderung des Frequenzspektrums das Signal so angepasst werden, dass besonders geschädigte Hörbereiche umgangen werden. Damit oder durch geeigneteWahl des Gehörschutzes können die Auswirkungen der Hörschwäche gemindert werden. Gerade für diesen Personenkreis ist eine Hörprobe bei Beginn der Gehörschutzbenutzung und in regelmäßigen Abständen obligatorisch durchzuführen, da hier akute Unfallgefahren, z.B. durch Überhören des Warnsignals eines Gabelstaplers, bestehen.
Dabei sind alle im Betrieb möglichen Gefahrensignale zu berücksichtigen (insbesondere Not− und Warnsignale).
Zusätzlich können optische Warnsignale verwendet werden.




    5. Tinnitus und Gehörschutzbenutzung

 

Bei plötzlich auftretendem Tinnitus als idiopathischer Funktionsstörung des Innenohres (z.B. nach einem Hörsturz) ist von der Fortsetzung der "Lärmarbeit" auch mit Gehörschutz dringend abzuraten. Bei kompensiertem Tinnitus ist die Fortsetzung der Tätigkeit im Lärm möglich. Dabei kann der Tinnitus durch einen Geräuschgenerator(Noiser) therapeutisch gelindert werden, d.h. man kann durch Einspielen von Musik unter dem Gehörschutz die Wahrnehmung des Tinnitus reduzieren („Retraining−Therapie”), ohne einen schädigenden Schalldruckpegel am Ohr zu erzeugen. Dabei müssen mögliche Unfallgefahren durch die Maskierung ausgeschlossen werden. Da die Arbeitsgeräusche durch die Schalldämmung des Gehörschutzes abgesenkt werden, kann der Tinnitus lauter wahrgenommen werden, sofern kein Noiser unter dem Gehörschutz getragen wird. Eine Ablehnung des Gehörschutzes kann die Folge sein.




    6. Geeigneter Gehörschutz für Personen mit Hörminderung

 




    6.1 Auswahl von Gehörschutz nach der Schalldämmung

 

Die Auswahl des Gehörschutzes soll grundsätzlich nach dem Tages−Lärmexpositionspegel erfolgen. Für Normalhörende soll der eingesetzte Gehörschutz entsprechend der Regel „Benutzung von Gehörschutz” (BGR ⁄ GUV−R 194) nach dem Restschallpegel ausgewählt werden (siehe Tabelle 1).

Am Ohr wirksamer Restschallpegel in dB(A)

Am Ohr wirksamer Restspitzenschallpegel in dB(Cpeak)

Beurteilung der Schutzwirkung

>85

>137

nicht zulässig

>80

>135

nicht empfehlenswert

≤80

≤135

empfehlenswert

<70

(Verständigung und Isolationsgefühl prüfen)

Tabelle 1: Beurteilung der Schutzwirkung von Gehörschutz

Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich bei schwankenden Arbeitsgeräuschen im Laufe der Arbeitsschicht Schallpegel am Ohr ergeben können, die oberhalb von 85 dB(A) oder unterhalb von 70 dB(A) liegen.
Für Personen mit Hörminderung sind mehrere Bedingungen bei der Auswahl von Gehörschutz besonders zu beachten: Zum einen muss die Kommunikation und (Signal−) Wahrnehmung möglich sein, d.h. die Schalldämmung darf nicht zu hoch sein. Zum anderen muss eine weitere Schädigung des Hörvermögens verhindert werden, indem der Restschallpegel am Ohr auf Werte bis L' EX,8h = 80 dB(A) begrenzt wird (wenn es die Kommunikationsfähigkeit erfordert, kann der Restschallpegel auf maximal L' EX,8h = 85 dB(A) begrenzt werden).
Dabei kann der Momentanpegel unter dem Gehörschutz während der Kommunikation durchaus deutlich über dem Wert von 85 dB(A) liegen.

Aus diesen beiden Anforderungen ergibt sich nur ein kleiner Bereich zwischen Unter− und Überprotektion, der durch einen passenden Wert der Schalldämmungerreicht werden sollte. Falls die Sprachverständlichkeit es zulässt, sollte die Schalldämmung des Gehörschutzes für Personen mit Hörminderung genau festgelegt und so gewählt werden, dass am Ohr des Benutzers ein Schallpegel von ca. 80 dB(A) entsteht.

Damit ist eine weitere Hörverschlechterung durch Lärm ausgeschlossen und die Sprachverständlichkeit leidet so wenig wie möglich.

Resultiert aus dem Arbeitsgeräusch durch die Wirkung des Gehörschutzes in leisen Arbeitsphasen ein Schallpegel am Ohr, der unter 70 dB(A) (Überprotektionsschwelle) liegt, kann Kommunikation bei ausreichend lauter Ansprache trotzdem gut möglich sein.




    6.2 Auswahl von Gehörschutz nach dem Frequenzverhalten der Schalldämmung

 

Allgemein (d.h. für Normalhörende) wird passiver Gehörschutz (siehe Präventionsleitlinie „Einsatz von Kapselgehörschutz”) dann als geeignet für die Kommunikation bezeichnet, wenn sich der Mittelwert der Schalldämmung zwischen den einzelnen Oktaven von 125 bis 4000 Hz um im Mittel nicht mehr als 3,6 dB pro Oktave verändert. Für Personen mit Hörminderung sollte auf Grund ihrer besonderen Bedürfnissedieser Anstieg der Schalldämmung beim Sprung zur nächsthöheren Oktave im Mittel nicht mehr als 2 dB betragen.

In der Liste der dem IFA gemeldeten Gehörschützer (IFA−Positivliste) sind alle Gehörschützer, die das oben genannte Kriterium (Steigung höchstens 3,6 dB pro Oktave) erfüllen, mit dem Kennzeichen „W” für Sprachverständlichkeit, Hören von allgemeinen Warnsignalen und informationshaltigen Arbeitsgeräuschen gekennzeichnet. Diese Kennzeichnung kann auch als erster Anhaltspunkt für die Eignung dieser Produkte für Personen mit Hörminderung dienen.

Ein anderes, grobes Kriterium ist die maximale Änderung der Schalldämmung imSprachbereich (Änderung der angenommenen Schutzwirkung − APV) < 10 dB zwischen 250 und 4000 Hz. Die APV−Werte können der Benutzerinformation des Herstellers entnommen werden.

Anmerkung:

Eine Liste geeigneter passiver Gehörschützer (Steigung der Dämmung max. 2 dB pro Oktave) für Personen mit Hörminderung findet sich im Anhang.




    6.3 Gehörschutz mit elektronischer Zusatzfunktion

 

Kapselgehörschützer mit Kommunikationseinrichtung ermöglichen es, drahtlos oder über Kabelverbindungen Informationen direkt zum Ohr des Benutzers zu übertragen, d.h. ohne „Umweg” über die Außengeräusche. Dies ist vor allem für Personen mit Hörminderung hilfreich, für die eine Kommunikation im Störgeräusch oder mit viel Nachhall besonders erschwert bzw. unmöglich ist.

Es gibt Systeme, die Informationen nur in eine Richtung übertragen können und andere, die mit Zwei−Wege−Kommunikation den Dialog zwischen den Versichertenauch in Lärmbereichen ermöglichen. Geräte mit Zwei−Wege−Kommunikation sind mit eingebautem Funkgerät (Komplettgeräte) oder zum Anschluss an Mobiltelefone oder tragbare Funkgeräte erhältlich.

Gehörschützer mit pegelabhängiger Schalldämmung geben in leisen Phasen das Außengeräusch über Lautsprecher verstärkt wider, so dass sich der Restschallpegelam Ohr erhöht und bis zu 12 dB über dem Außenpegel liegen kann. Damit kann in Situationen mit wechselnder Lärmbelastung für Personen mit Hörminderung, die noch kein Hörgerät benötigen, eine bessere Verständigung erreicht werden. Diese Produkte können bis zu einem maximalen Außenpegel eingesetzt werden (Kriteriumspegel), der der Benutzerinformation entnommen werden kann. Beim Kriteriumspegel wird am Ohr ein Restpegel von 85 dB(A) erreicht. Die Verstärkung ist allerdings nicht individuell auf den Hörverlust des Trägers einstellbar, so dass die Eignung im Einzelfall vor Ort getestet werden muss.




    6.4 Hörgeräte mit Gehörschutzfunktion

 

Für den Einsatz in Lärmbereichen sind grundsätzlich nur Hörgeräte mit Gehörschutzfunktion zulässig, die als Persönliche Schutzausrüstung geprüft sind. NormaleHörgeräte sind dafür wegen der fehlenden Schalldämmung der Otoplastik und der u. U. zu hohen Schallpegel am Ohr nicht geeignet. Spezielle Informationen zur Problematik des Hörgeräteeinsatzes in Lärmbereiche finden sich in der Präventionsleitlinie „Einsatz von Hörgeräten in Lärmbereichen”.




    7. Verminderte Schalldämmung in der Praxis

 

Da die Schalldämmung aus der Baumusterprüfung, die auf der Verpackung angegeben ist, in der Praxis nur selten erreicht wird, muss bei Personen mit Hörminderungganz besonders darauf geachtet werden, dass der eingesetzte Gehörschutz die erforderliche Schutzwirkung auch tatsächlich erzielt.
Bei der üblicherweise durchgeführten „sachgerechten Benutzung” wird davon ausgegangen, dass die Laborschalldämmung der Baumusterprüfung in der Praxis inder Regel nicht erreicht wird. Es wird deshalb ein Abschlag Ks berücksichtigt, was einem Zuschlag zum erforderlichen Dämmwert entspricht (s. Tabelle unten). Wird eine „qualifizierte Benutzung” nachgewiesen, kann Gehörschutz mit geringerer Schalldämmung verwendet bzw. auf die Praxisabschläge verzichtet werden siehe hierzu BGR ⁄ GUV−R 194).

Damit wird verhindert, dass Gehörschutz mit zu hoher Dämmung verwendet wird, was insbesondere bei Hörgeminderten das Signalhören und die Sprachverständigungunnötig erschweren würde. Es ist daher für Hörgeminderte eine Schulung zur „qualifizierten Benutzung” anzustreben. Bei normaler sachgerechter Benutzung ist davon auszugehen, dass die Schalldämmung in der Praxis im Durchschnitt um folgende Werte verringert ist:

Vor Gebrauch zu formende Gehörschutzstöpsel

Ks = 9 dB

Mehrfach verwendbare Gehörschutzstöpsel

Ks = 5 dB

Bügelstöpsel

Ks = 5 dB

Gehörschutzkapseln

Ks = 5 dB

Otoplastiken

Ks = 3 dB

Tabelle 2: Praxisabschläge der Gehörschutzarten

Bei Extremsituationen mit Verwendung von Kombinationen aus Stöpseln und Kapseln ist der Praxisabschlag für den entsprechenden Stöpseltyp anzuwenden, also Ks = 9 dB bzw. 5 dB.




    8. Überprotektion

 

Wird die Schalldämmung eines Gehörschützers wesentlich höher ausgewählt als zur Vermeidung eines Gehörschädigungsrisikos notwendig, werden die Sprachverständigungund das Erkennen von informationshaltigen Arbeitsgeräuschen sowie die Wahrnehmbarkeit von Warnsignalen unnötig erschwert. Bei Personen mit Hörminderung ist dieser Effekt so groß, dass der Gehörschutz bei Kommunikation gar nicht benutzt werden kann. Als Folge ergeben sich mehrstündige Nicht−Tragedauern während einer Arbeitsschicht oder die generelle Ablehnung des Gehörschutzes. Das führt zu einer Unterprotektion mit einem am Ohr wirksamen Tages− Lärmexpositionspegel von 85 dB(A) oder mehr, was eine Überschreitung der maximal zulässigen Expositionswerte bedeutet und den bestehenden Hörschaden verstärken kann.

Eine sehr hohe Schalldämmung muss nicht in jedem Fall zu Überprotektion führen. In speziellen Fällen kann das vom Gehörschutzbenutzer erwünscht sein und ist Präventionsleitlinen erlaubt, wenn sicherheits− und produktionstechnische Aspekte nicht dagegen sprechen.




    9. Personen mit an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit

 

Die Vorschriften zum Tragen von Gehörschutz gelten prinzipiell auch für Personen mit an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit, die verwertbare Hörreste besitzen.Hiervon kann bei Gehörlosen und Gehörlosen mit nicht verwertbaren Hörresten abgewichen werden.

Träger von Cochlea−Implantaten (CI) sind wie Gehörlose ohne Hörreste zu beurteilen. Dies gilt nicht für hochgradig Schwerhörige, die kombiniert mit einem CI für denHochtonbereich und mit einem Hörgerät für den Tieftonbereich ausgerüstet sind. Je nach Einstellung des CI können hohe Schallpegel unangenehm sein oder zu Schmerzempfindungen führen. Cochlea Implantate sollten deshalb in Lärmbereichen ausgeschaltet sein.




    10. Literaturquellen und Verweise

 

− Verordnung über die Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen auf dem Markt − 8. ProdSV (i.d.V. vom 8. 11.2011)

− Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch
Lärm und Vibrationen (Lärm− und Vibrations−Arbeitsschutzverordnung–LärmVibrationsArbSchV) vom 6. März 2007

− Technische Regeln zur Lärm− und Vibrations−Arbeitsschutzverordnung (TRLV Lärm) vom 23. März 2010.

− Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA−Benutzungsverordnung − PSA−BV vom 04.12.1996)

Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit:

Bezugsquelle: Zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger.

Die Adressen finden Sie unter www.dguv.de, Im Internet: www.dguv.de/publikationen

− Regel „Benutzung von Gehörschutz” (BGR 194)

− Information „Gehörschutz− Informationen” (BGI ⁄ GUV−I 5024)

− Information „Ärztliche Beratung zum Gehörschutz” (BGI 823)

− Information „Empfehlungen zur Benutzung von Gehörschützern durch Fahrzeugführer bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr” (BGI 673)

− Information „Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach den Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen” (BGI 504)

− Leitfaden für Betriebsärzte zur Beschäftigung von Schwerhörigen und Gehörlosen in Lärmbereichen

Berufsgenossenschaftliche Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorguntersuchungen

Bezugsquelle: Gentner Verlag Stuttgart, Abt. Buchdienst, Forststr. 131, 70193 Stuttgart.

Grundsatz G 20 „Lärm”.

Normen

(Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin)

DIN EN 458 Gehörschützer; Empfehlungen für Auswahl, Einsatz, Pflege und Instandhaltung − Leitfaden.

Anhang: Gehörschützer mit extrem flacher Dämmkurve
(Liste geeigneter passiver Gehörschützer für Personen mit Hörminderung); Mai 2013

Grundlage: IFA−Positivliste








Quelle:Fachbereich Persönliche Schutzausrüstungen
der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) Mittelstraße 51, 10117 Berlin
Präventionsleitlinie "Gehörschutz für Personen mit Hörminderung", Dezember 2011 (Anhang Mai 2013)